Nicht zuletzt bezieht sich der Anspruch auf Akteneinsicht bzw. die daraus abgeleitete Aktenführungspflicht auch auf alle beigezogenen Akten.34 In Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung stellt die Gemeinde fest, dass gemäss der Betriebsbewilligung vom 30. Mai 2012 nur der Betrieb «K.________» zugelassen sei. Aus den baupolizeilichen Akten geht jedoch nicht hervor, ob und wann die Gemeinde die gastgewerblichen Akten beigezogen hat. Das 31 Vgl. pag. 61 der Vorakten des Baupolizeiverfahrens (Ordner 1) 32 Vgl. Register 8 der Vorakten des hängigen Baubewilligungsverfahrens (Ordner 3) 33 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 34 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 2