31 Abs. 1 GGG33), kann die Gemeinde in baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich auf die entsprechenden gastgewerblichen (Archiv-) Akten des Regierungsstatthalteramtes zurückgreifen, indem sie diese zum Verfahren beizieht. Die gastgewerblichen Akten und Betriebsbewilligungen müssen somit nicht zwingend physisch in die Akten des Baupolizeiverfahrens aufgenommen und damit doppelt geführt werden. Soweit sie im baupolizeilichen Verfahren beigezogen werden, ist dieser Beizug aber gegenüber den Parteien transparent zu gestalten. Nicht zuletzt bezieht sich der Anspruch auf Akteneinsicht bzw. die daraus abgeleitete Aktenführungspflicht auch auf alle beigezogenen Akten.34