Ungeachtet dessen kann festgehalten werden, dass die Gemeinde in den baupolizeilichen Akten die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 30. Mai 2012 zwar nicht aufgenommen hat. Da für die gastgewerbliche Betriebsbewilligung das Regierungsstatthalteramt zuständig ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 GGG33), kann die Gemeinde in baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich auf die entsprechenden gastgewerblichen (Archiv-) Akten des Regierungsstatthalteramtes zurückgreifen, indem sie diese zum Verfahren beizieht.