In Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren würde allenfalls fraglich erscheinen, ob die Beschwerdeführerin die Rüge rechtzeitig vorgebracht hat. So ist im Amtsbericht der Gemeinde vom 17. November 2022 die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 30. Mai 2012 unter Ziff. 1.5 erwähnt und in den von der Gemeinde geführten Akten zum hängigen Baubewilligungsverfahren findet sich eine unvollständige Kopie derselben.32 Ungeachtet dessen kann festgehalten werden, dass die Gemeinde in den baupolizeilichen Akten die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 30. Mai 2012 zwar nicht aufgenommen hat.