Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, auf die sich die Vorinstanz berufe, sei auf eBau nicht hochgeladen, bezieht sie sich offensichtlich auf das hängige Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt. Wie bereits aufgezeigt, bildet dieses vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu überprüfen ist einzig die angefochtene baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde. In Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren würde allenfalls fraglich erscheinen, ob die Beschwerdeführerin die Rüge rechtzeitig vorgebracht hat.