3.2, 3.6 und 3.7 der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Aktenführungspflicht genügt, oder ob die Vorinstanz ein separates Protokoll hätte verfassen müssen, aus welchem die teilnehmenden Personen und der besprochene Inhalt hervorgehen, erscheint fraglich. Jedenfalls hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten verletzt, indem sie ihnen die Fotodokumentation vom 10. Juli 2023 gar nicht sowie die in Ziff. 3.2, 3.6 und 3.7 der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Angaben und Sachverhaltselemente nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht hat.