Ausserdem ist der Augenschein vom 10. Juli 2023 in den Akten lediglich mit einer nicht explizit als solchen bezeichneten und klar zuzuordnenden Fotodokumentation festgehalten.31 Darüber hinaus ergibt sich nur aus der angefochtenen Verfügung, wer am Augenschein teilgenommen hat und was besprochen wurde. Ob die Dokumentierung des Augenscheins unter Ziff. 3.2, 3.6 und 3.7 der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Aktenführungspflicht genügt, oder ob die Vorinstanz ein separates Protokoll hätte verfassen müssen, aus welchem die teilnehmenden Personen und der besprochene Inhalt hervorgehen, erscheint fraglich.