Beschwerdeführerin zum Augenschein eingeladen worden wäre. Gemäss Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung stellte die Gemeinde anlässlich des Augenscheins fest, dass bereits wieder Übernachtungsmöglichkeiten unter dem Betrieb «G.________» angeboten würden. Zudem hat die Gemeinde offenbar die Anwesenden über den aktuellen Sachverhalt orientiert und ein mündliches Benützungsverbot für die «unbewilligte Zimmererweiterung des Motels» eröffnet (vgl. Ziff. 3.7 der angefochtenen Verfügung). Der Augenschein vom 10. Juli 2023 hat damit der Feststellung streitiger bzw. relevanter Sachverhaltselemente gedient, weshalb der Beschwerdeführerin die Teilnahme daran hätte ermöglicht werden müssen.