In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen.28 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfahrensrechtliche Einwendungen gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme bei erster Gelegenheit, vorzubringen.29 Wer beispielsweise feststellt, dass ihm ein Aktenstück zu Unrecht nicht zugestellt worden ist, hat dies der Behörde umgehend mitzuteilen, damit diese den Verfahrensfehler korrigieren kann.30