Sind jedoch noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen, muss den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.25 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Dementsprechend sind den Parteien Augenscheinprotokolle und dazugehörige Fotodokumentationen zuzustellen.26