a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Gemäss Ziff. 3.6 der angefochtenen Verfügung habe die Gemeinde am 10. Juli 2023 einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei dazu weder eingeladen noch anwesend gewesen. Gestützt auf die am Augenschein angeblich gemachten Feststellungen habe die Gemeinde tags darauf die angefochtene Verfügung erlassen. Diese Vorgehensweise sei nicht korrekt. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, auf die sich die Vorinstanz berufe, sei auf eBau nicht hochgeladen.