6 der angefochtenen Verfügung zwar erwogen, Strafanzeige einzureichen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in diesem Zusammenhang aber auf eine allgemeine Kritik und stellt kein konkretes Rechtsbegehren. Es ist daher nicht weiter auf ihre diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. Da die Gemeinde gemäss ihren Ausführungen mittlerweile gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige eingereicht hat, wird der vorliegende Entscheid jedoch der Staatsanwaltschaft Oberland zur Kenntnis zugestellt. 3. Rechtliches Gehör 23 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff. 24 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12 bis 14