Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen daher über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht darauf einzutreten. Das gilt auch hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Verfügung vom 9. März 2023 bzw. dem J.________weg und der Abzäunung des Gebäudeareals. Ohnehin ist die baupolizeiliche Verfügung vom 9. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann vorliegend auch aus diesem Grund nicht Streitgegenstand sein. Im Übrigen hat die Gemeinde in Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung zwar erwogen, Strafanzeige einzureichen.