c) Vorliegend Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Gemeinde vom 11. Juli 2023, mit welcher sie die Betriebseinstellung, ein Benützungsverbot und die «Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes» anordnete. Mit der angefochtenen Verfügung wird nicht festgelegt, was Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli ist. Die Gemeinde wäre, da sie in diesem Fall nicht zuständige Baubewilligungsbehörde ist, ohnehin nicht zu einer derartigen Festlegung berechtigt. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen daher über den Streitgegenstand hinaus und es ist nicht darauf einzutreten.