Einen Antrag in Zusammenhang mit diesem Vorbringen stellt sie aber nicht. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2023 äussert die Beschwerdeführerin ihre Vermutung, dass der Auslöser für das Vorgehen der Gemeinde die seit längerem geführte Auseinandersetzung betreffend Neugestaltung des Uferschutzbereichs und der Nutzung des Uferschutzweges sei. Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 sinngemäss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem J.________weg seien nicht Streitgegenstand. Aus der Stellungnahme der Gemeinde vom 7. August 2023 folgt des Weiteren, dass sie am 13. Juli 2023 eine Strafanzeige eingereicht hat.