richterlichem Verbot über das Grundstück der Beschwerdeführerin. Der J.________weg werde sehr rege genutzt, ohne dass die Gemeinde Vorkehrungen getroffen habe, um das Privatareal der Beschwerdeführerin vor unerwünschtem Betreten und Verunreinigungen zu schützen. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz Strafanzeige gegen sie einreichen wolle, erscheine deplatziert und sei völlig unangemessen. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse an einer grundlosen Strafanzeige. Einen Antrag in Zusammenhang mit diesem Vorbringen stellt sie aber nicht.