auf die Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ sei weder beabsichtigt, noch sei ein entsprechendes Nutzungsänderungsgesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingegeben worden. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift zudem auf die baupolizeiliche Verfügung vom 9. März 2023 Bezug und führt aus, die Darstellung der Vorinstanz sei einseitig und lasse die konkrete Situation ausser Betracht. Mit dem Zaun habe die Beschwerdeführerin das Gebäudeareal zum J.________weg hin abzäunen wollen. Die Gemeinde führe den J.________weg entlang der Aare seit Jahren ohne ein grundbuchliches Wegrecht und trotz