a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe am 9. Juni 2022 zwei Baugesuche eingereicht, wobei weder eine Nutzungsänderung noch eine bauliche Erweiterung der Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ beabsichtigt und folglich nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt sei. Die Gebäude Nrn. M.________ und N.________ und damit die Anzahl Ferienwohnungen sowie die Nutzung seien seit 1955 unverändert. Sie wolle diese einzig modernisieren. Eine Erweiterung des Gastgewerbebetriebs an der I.________strasse Nr. L.________ auf die Gebäude an der I.________strasse Nrn.