a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 ff. BauG. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.