Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte reichte am 13. Oktober 2023 die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 30. August 2023 sowie die Vereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 28. August 2023 ein. Zudem beantragte sie, die Parteikosten seien praxisgemäss festzusetzen und ihr zu ersetzen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht gegen sie selbst richte und sie ihren Betrieb aus ausserhalb dieses Verfahrens liegenden Gründen eingestellt habe. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen