28. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei von Amtes wegen darüber zu befinden, ob die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte aus dem Verfahren zu entlassen sei. Die Beschwerdeführerin hielt zudem an ihrer Auffassung fest, wonach die Vorinstanz sie selbst fälschlicherweise als Adressatin der angefochtenen Verfügung ins Recht gefasst habe. Auf die Einreichung einer ergänzenden Honorarnote verzichtete sie. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte reichte am 13. Oktober 2023 die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 30. August 2023 sowie die Vereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 28. August 2023 ein.