Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte stellte mit Eingabe vom 25. August 2023 folgende Rechtsbegehren: 1. Dem gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG verfügten Benützungsverbot bzw. der verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Ziffern 4 und 5) der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023) sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung bis am 28. September 2023 zu erteilen; 2. Der Verfahrensbeteiligten sei eine Fristverlängerung bis am 28. September 2023 zu gewähren.