Die Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde wird sie notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Unter Ziff. 5.5 der Verfügung entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.