2. Am 11. Juli 2023 erliess die Gemeinde eine Verfügung «Betriebseinstellung, Benützungsverbot und Wiederherstellungsverfügung». In Ziff. 4.1 der Verfügung erteilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG mit folgendem Wortlaut: Für die Führung des Motels «G.________» an der I.________strasse M.________ und N.________ ohne gültige Betriebsbewilligung wird ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG verfügt. Das Benützungsverbot als vorsorgliche Massnahme ist sofort vollstreckbar und hat im Falle einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Zudem ordnete die Gemeinde unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4 Folgendes an: