Mit Verfügung vom 4. August 2022 hielt die Gemeinde unter Ziffer 3 fest, dass der vorzeitige Baubeginn nicht bewilligt werden könne. In Ziffer 3.4 der Verfügung führte die Gemeinde aus, auch wenn mit der Verfügung vom 21. März 2022 sowie den Schreiben vom 28. März 2022 und vom 25. Mai 2022 explizit kein Benützungsverbot verfügt worden sei, dieses [dennoch] im Kontext der vorsorglichen Massnahmen bzw. deren Ergebnis enthalten sei. Es verstehe sich vernünftigerweise selbständig, dass die eingestellte Baustelle nicht bezugsbereit sei. Sodann verfügte die Gemeinde unter Ziffer 4: