[…] Insofern ist es so, dass wenn mit den Umbauarbeiten (konkret Einbau der Fensterfronten) dennoch fortgefahren werden sollte, dies klarerweise auf eigenes (Kosten-) Risiko erfolgt. Durch den Einbau der Fensterfronten können weder Rechte abgeleitet, noch dem Bauentscheid vorgegriffen werden. Dies bedeutet, dass die Fensterfronten je nach Ergebnis des nachträglichen Baubewilligungs- bzw. Baupolizeiverfahrens wieder demontiert werden müssten. Weitergehende Arbeiten bleiben im Sinne der Baueinstellungsverfügung vom 21. März 2022 ausdrücklich untersagt.7