Die Gemeinde Interlaken stellte am 17. März 2022 fest, dass auf der Parzelle Nr. H.________ Bauarbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden.3 Am 21. März 2022 verfügte sie gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG4 die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten. Zum Schutz der Bauten liess sie eine provisorische Abdeckung des Dachstuhls und der Fassaden mit Bauplastik oder dergleichen zu. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem Gelegenheit, bis am 29. April 2022 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.5