1. Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. H.________. Auf der Parzelle befinden sich drei Gebäude (I.________strasse Nrn. L.________, M.________ und N.________), die 1956 als […] Motel […] erbaut wurden. Die drei Gebäude sind im Bauinventar des Kantons Bern als erhaltenswert eingestuft. Die Parzelle Nr. H.________ befindet sich innerhalb des Perimeters des Uferschutzplanes «Sackgut / du Lac (2R.04)» und ist der 2-geschossigen Wohnzone sowie der allgemeinen Uferschutzzone zugeordnet.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mietete Letztere die Gebäude an der I.________strasse Nrn.