3. a) Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1948.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Stadt Langenthal hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1948.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 10 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 11 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)