Daher erscheint ein Honorar von CHF 3500.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerschaft und die Stadt Langenthal haben den Beschwerdeführenden somit je die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von CHF 3896.15 (Honorar CHF 3500.–, Auslagen CHF 117.60, Mehrwertsteuer CHF 278.55), ausmachend je CHF 1948.10, zu ersetzen. Dabei haften der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. III. Entscheid