41 Abs. 3 KAG11). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand trotz der zwei Verfahrensabschnitten nur als knapp durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführenden die Beschwerde vom 22. Juni 2021 noch selber ohne anwaltliche Vertretung verfasst haben. Bei den umstrittenen Punkten (Umgestaltung einer kleinen Vegetationsfläche zu einem Kiesplatz und mögliche Umnutzung dieses Platzes zu einem Parkplatz) und den umstrittenen Rechtsfragen (Baubewilligungspflicht und Wiederherstellung) sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3500.– als angemessen.