b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gleich wie bei den Verfahrenskosten stellt die Gehörsverletzung durch die Stadt Langenthal einen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigt, dass die Stadt Langenthal die Hälfte der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführenden zu tragen hat. Die andere Hälfte hat die unterliegende Beschwerdegegnerschaft zu tragen.