Die Beschwerdegegnerschaft hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und gilt somit als unterliegend. Die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die Stadt Langenthalt stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigt, die Hälfte der Verfahrenskosten nicht zu erheben. Die unterliegende Beschwerdegegnerschaft hat somit CHF 400.– an Verfahrenskosten zu tragen, wobei der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 solidarisch für den gesamten Betrag haften.