Zwar dringen die Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, da keine Massnahmen angeordnet werden, sondern die Sache lediglich an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und gilt somit als unterliegend.