Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung wird die Stadt Langenthal zu entscheiden haben, ob eine baubewilligungspflichtige Umnutzung vorliegt. Falls eine baubewilligungspflichtige Umnutzung vorliegen würde, hätte die Stadt Langenthal die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen; gleichzeitig mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands müsste die Beschwerdegegnerschaft auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen werden (siehe Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).8 3. Kosten