Die gegenteilige Aussage der Beschwerdegegnerschaft, sie habe die fragliche Fläche nie als Parkplatz genutzt, ist damit widerlegt. Bis zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 7. Februar 2023 war aber unbestrittenen, dass der Kiesplatz seit Ende Mai 2021 nicht mehr als Autoabstellplatz genutzt wurde. Davon sind sowohl die BVD im Entscheid 120/2021/52 vom 4. November 2021 (E. 3.h) als auch das Verwaltungsgericht im Entscheid 2021/355 vom 8. November 2022 (E. 2) ausgegangen. Mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 machen die Beschwerdeführenden neu geltend, der Kiesplatz sei auch nach Mai 2021 als Parkplatz genutzt