Wie diese Verfügung im Ergebnis gelautet hätte, sei noch offen. Insbesondere sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gemeinde die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen in Erwägung gezogen hätte, um eine rechtswidrige Nutzung der Kiesfläche zu verunmöglichen.7 Die Frage, wie die Verfügung der Gemeinde in Kenntnis der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nutzung des Kiesplatzes zum Manövrieren und Abstellen von Autos im Ergebnis gelautet hätte, kann nur mit einer Rückweisung an die Gemeinde geklärt werden.