Eine Heilung kommt vorliegend aber nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem argumentiert, ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführenden als Reaktion auf das Schreiben vom 11. Mai 2020 die Gemeinde auf die Nutzung des Kiesplatzes zum Manövrieren und Abstellen von Autos aufmerksam gemacht. Gemäss Verwaltungsgericht hätte die Gemeinde diesem neuen Sachverhaltselement – gegebenenfalls nach vorgängiger Beweiserhebung – in ihrer Verfügung Rechnung getragen. Wie diese Verfügung im Ergebnis gelautet hätte, sei noch offen.