Schliesslich hat sie ausgeführt, es liege nicht in ihrem Interesse «ein anderes Nutzen für diesen Bereich zu verschaffen». Zudem wurden der Eingabe Fotos beigelegt, auf denen die fragliche Fläche neben der Zufahrt vor, während und nach den Bauarbeiten zu sehen ist. c) Diese Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11. Mai 2020 wurde gemäss den Vorakten den Beschwerdeführenden nicht vorgängig zugestellt. Folglich hatten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Damit hat die Stadt Langenthal das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. Art. 21 ff. VRPG4).5