a) Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 vor, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Sie habe einseitig auf die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerschaft abgestellt und keinen Augenschein durchgeführt. Zudem sei ihnen auch das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. b) Die Stadt Langenthal hat den angefochtenen Entscheid auf eine Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11. Mai 2020 abgestützt. In dieser Eingabe wurde von der 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Siehe VGE 18089 vom 23. Oktober 1990 E. 3