Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 kann damit offenbleiben, zumal sie sich als unmittelbar betroffene Nachbarin auch dann am Beschwerdeverfahren beteiligen kann, wenn sie keine Anzeigerin im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG2 ist.3 b) Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 die Erteilung des Bauabschlags beantragen. Im vorliegenden Verfahren gilt es kein Baugesuch zu beurteilen, weshalb dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt. 2. Rechtliches Gehör