a) Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2022 den Entscheid der BVD vom 4. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. Hinsichtlich den Eintretensvoraussetzungen hat sich nichts geändert (vgl. Erwägung 1 des Entscheids der BVD 120/2021/52 vom 4. November 2021). Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.