In Letzterer beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden aus ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2023 und ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2021, beides soweit darauf einzutreten sei. Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme vom 28. April 2023 ein und beantragen, die Anträge der Gegenseite seien abzuweisen. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten