Mit Entscheid BVD 120/2021/52 vom 4. November 2021 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und bestätigte die Verfügung der Stadt Langenthal vom 25. Mai 2021. 3. Gegen den Entscheid vom 4. November 2021 erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE 2021/355 vom 8. November 2022, dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 4. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.