In einer weiteren Eingabe vom 20. September 2021 formulierten die Beschwerdeführenden, neu anwaltlich vertreten, explizite Rechtsbegehren: «1. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben, es sei Bauabschlag zu erteilen, unter der Wiederherstellung des Originalzustands vor der Zweckänderung unter Androhung der behördlichen Ersatzvornahme. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Auf diese Eingabe der Beschwerdeführenden reagierte die Beschwerdegegnerschaft mit einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2021.