Zudem sei bei den fraglichen Arbeiten unerlaubterweise das Terrain auf einer Fläche von mehr als 15 m2 um bis zu 35 cm abgetragen und dabei ein Stück des Fundaments ihrer Stützmauer freigelegt worden. Dies müsse wieder rückgängig gemacht und dadurch die Stabilität der Stützmauer wiederhergestellt werden. Schliesslich sei die Darstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach das Verfahren durch eine Anzeige des Beschwerdeführers 1 ausgelöst worden sei, nicht richtig. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sind und implizit die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2021 beantragen.