b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde Lauterbrunnen war nicht anwaltlich vertreten, womit ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsfrist in Ziff. 3, zweiter Punkt, der Verfügung der Gemeinde Lauterbrunnen vom 25. Mai 2023 wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 15. Oktober 2024. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Lauterbrunnen vom 25. Mai 2023 bestätigt.