e) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung bestätigt. Allerdings ist unterdessen die in Ziff. 3, zweiter Punkt, der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2023 angesetzte Frist bis 30. November 2023 zum Rückbau der Trennwand beziehungsweise zur Bestätigung dieses Rückbaus mittels Formular SB2 und entsprechenden Fotos abgelaufen. Daher muss von Amtes wegen eine neue Wiederherstellungsfrist angesetzt werden. Die Gemeinde Lauterbrunnen hatte eine Frist von rund sechs Monaten vorgesehen. Die Dauer dieser Frist wurde von den Beschwerdeführenden nicht gerügt.