Auch wenn der Estrich Nr. 3 hinsichtlich Wänden und Decke nicht den Ausbaustandard der Wohnung und des Vorraums aufweist, ist er daher objektiv zum Wohnen oder Arbeiten verwendbar, womit es sich um HNF handelt.23 Allerdings ist der Estrich Nr. 3, wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, nicht Gegenstand des Verfahrens, da die angefochtene Wiederherstellungsverfügung diesbezüglich keine Anordnungen enthält.