d) Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die baulich-ästhetische Ausgestaltung eines Raums keine Relevanz habe, solange dieser rein tatsächlich als Nebennutzungs- oder Verkehrsfläche verwendet werde, ist somit falsch. Entscheidend ist die objektive, tatsächliche Verwendbarkeit eines Raums, worauf unter anderem auch die innere Ausgestaltung einen Einfluss hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Estrichs Nr. 3. Dieser ist mit Parkettboden und Fussbodenheizung ausgestattet. Er ist mit einem Dach- und einem Fassadenfenster grosszügig belichtet und weist mit einer Grundfläche von knapp 20 m2 eine erhebliche Grösse auf, auch wenn ein Teil der Fläche unter der Dachschräge liegt.